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Rechtliches zum Thema Freifunk von Prof. Dr. Thomas Hoeren

5. September 2015
rb
Allgemein Keine Kommentare

Liebe Freifunker/innen,

anbei mit freundlicher Genehmigung der Ibbenbürer Volkszeitung (Frau Irja Most):

Rechtsexperte Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster: "Rechtlich sind alle auf der sicheren Seite" Gewerbetreibende oder auch Privatpersonen, die öffentliches WLAN über einen Freifunk-Router zur Verfügung stellen, müssen sich aus juristischer Sicht überhaupt keine Sorgen machen. „Rechtlich sind da alle auf der sicheren Seite“, erklärt der Rechtswissenschaftler mit Schwerpunkt Informations- und Medienrecht, Prof. Dr. Thomas Hoeren, vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Denn: „Mehrere Gerichte in Deutschland haben sowohl Freifunkern als auch Gewerbetreibenden den Status des Access-Providers (Zugangsanbieter) zugesprochen“, erläutert Prof. Dr. Hoeren die aktuelle juristische Situation. Das heißt, diese genießen nun ebenso das Providerprivileg wie kommerzielle Anbieter. Rechtlich gesehen darf jeder über Freifunk seinen Internet-Zugang teilen und öffentliches WLAN anbieten. „Was aber nicht erlaubt ist, wenn zum Beispiel ein Cafe-Betreiber damit Geld verdienen will, das wäre ein Vertragsverstoß gegenüber seinem eigenen Internet-Anbieter“, führt Hoeren weiter aus. Hintergrund der bisherigen Gerichtsentscheidungen ist die nur in Deutschland bestehende Störerhaftung nach dem Telemediengesetz. Diese besagt, dass Unternehmen, wie zum Beispiel Hotels, Kneipen oder Cafes dafür verantwortlich sind, wenn über ihren WLAN-Zugang Nutzer Straftaten begehen, indem sie sich beispielsweise illegal Musik oder Filme runterladen. Kommerzielle Anbieter wie Telekom und Co. sind automatisch durch das Providerprivileg von dieser Störerhaftung ausgeschlossen. Um die rechtliche Situation zu verbessern und öffentliches WLAN in Deutschland voranzutreiben, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWI jüngst einen Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser löste im Internet sowie bei vielen Experten postwendend einen Sturm der Entrüstung aus. Denn Gewerbetreibende sollen danach zwar künftig von der Störerhaftung per se ausgenommen werden, dafür müssen sie ihr öffentliches WLAN für Gäste aber verschlüsseln und ihnen die Zustimmung abringen, zum Beispiel über eine Landingpage mit Häkchen setzen, dass diese nichts Illegales bei der Nutzung anstellen. Für Privatpersonen hingegen soll die Störerhaftung weiter bestehen und sie sollen darüber hinaus auch noch jeden Nutzer namentlich erfassen. Für Prof. Dr. Thomas Hoeren ist dieser Vorschlag „reiner Unsinn“, der mit schneller Feder geschrieben wurde und von blanker Unwissenheit zeuge. Bei diesem Referentenentwurf würden Gewerbetreibende besser gestellt als Privatpersonen, was zudem eine bedenkliche Ungleichbehandlung wäre. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Entwurf tatsächlich Gesetz wird, weil es in dieser Form ohnehin gegen europäisches Recht verstößt“, bewertet der Rechtsexperte den Entwurf. Zudem hat das Landgericht München im Fall des Freifunkers Tobias McFadden den Europäischen Gerichtshof daneben bereits um eine Vorabentscheidung und grundsätzliche Antworten in Fragen der Störerhaftung gebeten. Prof. Dr. Hoeren rechnet bis Ende dieses Jahres mit einer Antwort.

 

 

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